Der Verein ist als Western Verein im Jahre 1970 gegründet worden und nannte sich
Wells Fargo Club Wuppertal.
Da Wells Fargo jedoch ein geschützter Name ist und es noch einen anderen Club gibt der sich so nennen darf mussten wir nach langem hin und her auf den Namen verzichten.
Als Zeitepoche sollten die Jahre 1840 - 1870 dargestellt werden.
Da in dieser Zeitepoche mit Vorderladerwaffen geschossen wurde, gründete man auch einen Vorderlader Sportschützen Verein den man beim Amtsgericht Wuppertal als
"Vorderlader Sportschützen Wuppertal e.V. 1970" eintragen ließ.
Das Vereinsgelände befindet sich an der B51 ( Werbsiepen 27 ), einem ehemaligen Steinbruch.
Nach langen Jahren Western Hobby mit Councils-Treffen und monatl. Vorderladerschießen in Breckerfeld dachte man über einen eigenen Schießstand nach.
Zwei Jahre dauerte die Planung bis alle Genehmigungen vorhanden waren.
Nochmal 6 Jahre brauchten wir um den Schießstand fertigzustellen.
Es floß Schweiss und Geld ohne Ende. Aber es hat auch Spass gemacht.
Wir haben einen offenen Schießstand mit 3 Bahnen.
Geschossen werden kann aus 25 m oder 50 m Entfernung nach den Regeln des
DSB (Deutschen Schützen Bundes) bzw. des RSB (Rheinischen Schützen Bundes).
Die Zulassung gilt für Vorderladerlang,- bzw. Kurzwaffen und Patronenwaffen bis 4000 Joule.
Das Schiessen ist nur Mitgliedern gestattet.
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Wer bei uns Mitglied werden möchte
muß
- Interesse am Schießsport haben,
- ein polizeil. Führungszeugnis vorlegen,
- bereit sein ein Sprengstofflehrgang zu absolvieren (für VL Waffen Pflicht),
- einen Sachkundelehrgang besuchen, oder die Sachkunde anderweitig
nachweisen,
- in die Gemeinschaft passen (ein Jahr Probezeit),
- bereit sein eine Aufnahmegebühr zu zahlen,
darf
- nicht arbeitsscheu sein,
- dem Westernhobby nicht abgeneigt sein,
- dafür als Mitglied kostenlos den Stand benutzen,
- die Faszination "Vorderlader schiessen" kennen lernen
- am geselligen Vereinsleben teilnehmen.
wie gesagt " darf " denn gezwungen wird bei uns keiner zu irgendwas
außer seinen Beitrag zu zahlen. :-)
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Vorderlader Sportschützen Wuppertal e.V. 1970
S A T Z U N G
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen" Vorderlader Sportschützen Wuppertal e.V. 1970 "
abgekürzt : V S Wuppertal.
Er hat seinen Sitz in Wuppertal, ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Die Farben des Vereins sind blau - weiß - rot.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenverordnung und zwar insbesondere
dadurch, daß er seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen (Baulichkeiten, Sportanlagen,
Geräte u.a.) zur Verfügung stellt.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzunggemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Erstattung notwendiger Auslagen
wird hiervon nicht berührt.Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Wird der ursprüngliche Sinn und Zweck des V S Wuppertal nicht erfüllt,
kann der Verein in seiner gegebenen Form aufgelöst werden und zwar nach vorheriger
Einberufung einer Mitgliederversammlung.
5) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
an die " Sporthilfe e.V. im Landesverband NW ", die es ausschließlich für die Hilfe
verletzter Sportler zu verwenden hat. Hierüber beschließt die letzte Hauptversammlung
nach vorheriger Anhörung des Finanzamtes.
§ 3
Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß
ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer oder Übungsleiter
unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellen. Für diese Kräfte
dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
Die Erstattung notwendiger Auslagen oder Unkosten ist zulässig.
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes.
Er selbst und seine Mitglieder sind den Satzungen dieses Verbandes unterworfen.
§ 5
Mitgliedsarten
Dem Verein gehören an :
a) ordentliche Mitglieder (aktive)
b) unterstützende Mitglieder (passive)
c) Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Schießsport, oder sind aktiv in der Vereinsförderung tätig.
Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich selbst regelmäßig am
Schießsport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß
gefördert haben, können durch Beschluß der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden erfolgt in
gleicher Weise. Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder sind bei
Abstimmungen und Wahlen nicht stimmberechtigt und können nicht gewählt werden.
Sie haben nur ein Anhörungsrecht.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft ist abhängig von einem
Mindestalter von 18 Jahren und unter Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses,
welches nicht älter als drei Monate sein darf. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des
Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.
Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen das Bundes - sowie Landeswaffengesetz erfolgt
sofortiger Ausschluß aus dem Verein ohne Rückzahlung der bereits geleisteten Beiträge.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzungen an.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet etwaige
Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach
Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Ferner sind die aktiven Mitglieder verpflichtet, die auf der Jahreshauptversammlung
festzusetzende Anzahl von Arbeitsstunden für den Verein unentgeltlich abzuleisten.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung
gleiches Stimmrecht. Unterstützende Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein
Anhörungsrecht.
§ 8
Beiträge
Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Er kann halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
Die Beitragshöhe wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von
der Zahlung von Beiträgen befreit. Mitglieder, die mit dem halbjährlichen Beitrag und der
Aufnahmegebühr vier Wochen nach Eintritt in den Verein im Rückstand sind
(dieses bezieht sich auch für die weiteren halbjährlichen Zahlungen), erhalten eine auf drei
Wochen befristete Zahlungsaufforderung. Ein nicht Nachkommen dieser Zahlungsaufforderung
zieht Ausschluß aus dem Verein nach sich.
§ 9
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
a) Tod
b) freiwilliger Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluß
Der freiwillige Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und ist dem Vorstand spätestens
drei Wochen vorher schriftl. mitzuteilen. Für die Wirksamkeit des Austritts ist der Eingang der
Abmeldung beim Vorstand maßgebend. Ist ein Mitglied trotz schriftlicher Ermahnung mit
seinem Beitrag ein Jahr in Verzug, wird er vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen.
Durch Beschluß des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere :
a) grobe Verstöße gegen Satzungen und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Der Ausschlußantrag kann von
jedem Mitglied gestellt werden. Der Ausschlußantrag ist dem Vorstand in schriftlicher Form
zuzustellen. vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
Hierzu ist das betroffene Mitglied schriftlich zu einer Vorstandsitzung einzuladen.
Zwischen Einladung und Vorstandsitzung muß eine Frist von drei Wochen liegen.
Kommt das Mitglied dieser Einladung nicht nach, kann die Beschlußfassung ohne das Mitglied
mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.
Stimmenthaltung wird als nicht anwesend gewertet. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluß ist binnen einer Frist von drei Wochen
Berufung an den Ehrenrat zulässig.
§ 10
Folgen des Ausscheidens
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein die von ihnen geleisteten Geld und
Sachleistungen nicht zurück.
§ 11
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind :
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung
c) der Ehrenrat
§ 12
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassierer
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der
Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der
Reihe der Vereinsmitglieder.
Dazu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 13
Geschäftsführender Vorstand u. Vertretung
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins in allen Vereinsangelegenheiten
(§ 26 Abs. 2 des BGB ), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, liegt in den Händen des geschäftsführenden Vorstands.
Hierzu gehören:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Kassierer
Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind für den Verein verbindlich,
wenn sie von dem 1. Vorsitzenden zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes abgeschlossen, ausgeführt oder unterzeichnet werden.
Der geschäftsführende Vorstand kann Ausgaben in Höhe bis 1.000 Euro bewilligen
und Verpflichtungen bis zu dieser Höhe eingehen. Ausgaben über 1.000 Euro bedürfen der
vorhergehenden Zustimmung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 14
Beschlußfassung des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und
mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet.
Über jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen.
§ 15
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt.
Die Mitglieder sind hierzu mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen.
§ 16
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über :
a) Genehmigung der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes
d) Satzungsänderung
e) Festlegung der Mitgliederbeiträge
f ) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g) Ausgaben, die den Betrag von 1.000 Euro übersteigen
h) Wahl der Kassenprüfer
i ) Auflösung des Vereins
k) Wahl des Ehrenrates
Die ordnungsmäßig einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Bei der Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue frühestens
nach drei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlußfähig ist.
Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 50 % aller Mitglieder muß der Vorstand unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Für diese Versammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 18
Ehrenrat
Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vereinsmitgliedern wird ein
Ehrenrat gebildet, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer besteht.
Als Ehrenrat können keine Vorstandsmitglieder oder unterstützende Mitglieder gewählt werden.
Ist ein Mitglied des Ehrenrates selbst von einer Vereinsstrafe betroffen,
oder ist der Ehrenrat nicht beschlußfähig, muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden
und ein neuer Ehrenrat gewählt werden.
Der Ehrenrat entscheidet außerdem als Berufungsinstanz gegen Anordnungen und Maßnahmen
des Vorstandes, die sich gegen ein Mitglied richten.
Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit und hat seine Entscheidung schriftlich zu
begründen.
Vor der Entscheidung hat er den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 19
Kassenprüfer
Zur Prüfung der Finanzwirtschaft des Vereins sind zwei Kassenprüfer,
von denen jeweils nur ein Kassenprüfer wiedergewählt werden kann,
von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr zu wählen.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben das Rechnungswesen und die Kasse des Vereins sorgfältig zu prüfen,
die Einnahmen und Ausgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und der
Jahreshauptverhandlung einen Prüfungsbericht, der auch mündlich erstattet werden kann,
vorzulegen.
§ 20
Geschäftsbericht
Der Vorstand hat der Jahreshauptversammlung einen umfassenden Geschäftsbericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
§ 21
Vereinsstrafen
Der Vorstand kann bei groben Verstößen gegen die Satzung, bei unsportlichem oder
vereinsschädigendem Verhalten gegen ein Mitglied folgende Strafen festsetzen:
a) Verwarnung
b) zeitweiliger Ausschluß von sportl. Veranstaltungen
c) zeitweiliger Ausschluß
d) dauernder Ausschluß
Die Bestrafung wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt und muß
schriftlich begründet werden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb von drei Wochen Berufung beim
Ehrenrat eingelegt werden.
Ausgeschlossene Mitglieder können nur mit Genehmigung der Jahreshauptversammlung und
unter Vorlage eines neuen polizeilichen Führungszeugnisses, das nicht älter als 4 Wochen ist,
wieder aufgenommen werden.
§ 22
Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen eingetretenen Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den
Räumen des Vereins.
§ 23
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung (siehe §§ 15 - 16) unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Punkt der
Tagesordnung beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation ( § 47 ff BGB )
§ 24
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist am 27. Februar 1971 auf der Jahreshauptversammlung in
Wuppertal - Barmen beschlossen worden.
Wuppertal, den 27. Februar 1971
Für den Vorstand V S Wuppertal e.V.
Weitere Info`s - Beiträge usw. sind von der Geschäftsstelle zu erhalten.
- siehe Kontakte -